Infos zum Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz (WEMoG) – Inkrafttreten: 1.12.2020
Unsere Top 10 – kurz für Sie zusammengefasst (ohne Gewähr der Rechtssicherheit)
- Ladungsfrist
Änderung der Ladungsfrist für die ordentliche Eigentümerversammlung
nunmehr drei statt zwei Wochen - Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung
ist stets gegeben – auch, wenn nur ein Eigentümer anwesend ist oder dem Verwalter nur eine Vollmacht vorliegt. - Bevollmächtigung
Vollmacht im Original nicht mehr notwendig, es reicht die sog. Schriftform. D.h., auch wenn Abstimmungswünsche der Eigentümer*innen per E-Mail oder in einem formlosen Anschreiben vorliegen, ist dies ausreichend. - Teilnahme an der Eigentümerversammlung
Die Möglichkeit der Teilnahme in elektronischer Form kann durch Beschluss geschaffen werden. - Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst – auch solche, die bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum bedeuten. - Bauliche Veränderungen
für bestimmte bauliche Veränderungen (z.B. Elektromobilität) gibt es einen Rechtsanspruch jedes Wohnungseigentümers. - Verwaltungsbeirat
Wahl des Verwaltungsbeirates ist frei hinsichtlich der Anzahl der zu wählenden Beiratsmitglieder. - Grundbuchrelevante Eintragungen
Vereinbarungen, die auch für Sondernachfolger gelten sollen, müssen im Grundbuch eingetragen sein – dies gilt auch für Altvereinbarungen (Öffnungsklausel-Beschlüsse). Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2025. - Rechtsstellung des Verwalters
Verwalter ist künftig alleiniger Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Außenverhältnis. - Abberufung des Verwalters
Abberufung ist jederzeit möglich – auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Viele der neuen Regelungen bedürfen sicher – auch rechtlich – noch der Ausgestaltung.
Fragen dazu beantworten wir unseren Kunden gerne in den jährlichen Eigentümerversammlungen.