Infos zum Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz (WEMoG) – Inkrafttreten: 1.12.2020

Unsere Top 10 – kurz für Sie zusammengefasst (ohne Gewähr der Rechtssicherheit)

  1. Ladungsfrist
    Änderung der Ladungsfrist für die ordentliche Eigentümerversammlung
    nunmehr drei statt zwei Wochen
  2. Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung
    ist stets gegeben – auch, wenn nur ein Eigentümer anwesend ist oder dem Verwalter nur eine Vollmacht vorliegt.
  3. Bevollmächtigung
    Vollmacht im Original nicht mehr notwendig, es reicht die sog. Schriftform. D.h., auch wenn Abstimmungswünsche der Eigentümer*innen per E-Mail oder in einem formlosen Anschreiben vorliegen, ist dies ausreichend.
  4. Teilnahme an der Eigentümerversammlung
    Die Möglichkeit der Teilnahme in elektronischer Form kann durch Beschluss geschaffen werden.
  5. Beschlussfassung
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst – auch solche, die bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum bedeuten.
  6. Bauliche Veränderungen
    für bestimmte bauliche Veränderungen (z.B. Elektromobilität) gibt es einen Rechtsanspruch jedes Wohnungseigentümers.
  7. Verwaltungsbeirat
    Wahl des Verwaltungsbeirates ist frei hinsichtlich der Anzahl der zu wählenden Beiratsmitglieder.
  8. Grundbuchrelevante Eintragungen
    Vereinbarungen, die auch für Sondernachfolger gelten sollen, müssen im Grundbuch eingetragen sein – dies gilt auch für Altvereinbarungen (Öffnungsklausel-Beschlüsse). Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2025.
  9. Rechtsstellung des Verwalters
    Verwalter ist künftig alleiniger Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Außenverhältnis.
  10. Abberufung des Verwalters
    Abberufung ist jederzeit möglich – auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Viele der neuen Regelungen bedürfen sicher – auch rechtlich – noch der Ausgestaltung.

Fragen dazu beantworten wir unseren Kunden gerne in den jährlichen Eigentümerversammlungen.